Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
des DEUMESS e.V. für die HEIKOM Fachmesse

 
1. Anwendungsbereich

Nachstehende Allgemeine Vertragsbedingungen gelten für die Vermietung von Standflächen an Aussteller zur HEIKOM Fachmesse. Vermietet wird von DEUMESS e.V., nachstehend Veranstalter genannt.

2. Vertragsabschluss

(1) Die Bestellung des Standes durch den Aussteller erfolgt durch Zusendung des ausgefüllten und unterschriebenen Buchungsformulars. Mit Übermittlung der Vertragsbestätigung durch den Veranstalter an den Aussteller kommt der Mietvertrag über die Standfläche zwischen dem Veranstalter und dem Aussteller zustande. Der Inhalt der Vertragsbestätigung ist Inhalt des Mietvertrages über die Standfläche. Etwaige Abweichungen zum Inhalt der Bestellung hat der Aussteller gegenüber dem Veranstalter unverzüglich schriftlich zu rügen.

(2) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, interessierte Aussteller von der Teilnahme an der HEIKOM ausschließen.

3. Standmieten

Es gelten die im vom Aussteller übermittelten Buchungsformular angegebenen Quadratmeterpreise. Jeder angefangene Quadratmeter wird auf den nächsten ganzen Quadratmeter aufgerundet. Träger und Säulen sind einbezogen.

4. Platzierung, Standbeschränkung

Der Veranstalter ist bemüht, dem Aussteller den gewünschten Stand unter Berücksichtigung seines Platzierungswunsches zur Verfügung zu stellen. Im Interesse einer optimalen Einteilung der Ausstellung kann der Veranstalter dem Aussteller jedoch jederzeit eine anderweitig gelegene Fläche der gleichen Kategorie und Größe zuteilen. Der Aussteller muss damit rechnen, dass eine geringfügige Beschränkung des Standes auftreten kann. Die Abweichung darf maximal 10 Prozent in Bezug auf die im Buchungsformular bestellte Standgröße betragen und berechtigt nicht zur Minderung der Standmiete.

5. Kündigung durch Veranstalter

Der Veranstalter kann den Mietvertrag über die Standfläche mit dem Aussteller nach den gesetzlichen Vorschriften sowie nach Maßgabe der Ziff. 10 (3) dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen kündigen. Er hat ferner das Recht, den Vertrag mit dem Aussteller fristlos zu kündigen, wenn über den Aussteller ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren beantragt oder eröffnet ist oder der Aussteller die Zahlung eingestellt hat, oder Forderungen gegenüber dem Aussteller aus zurückliegenden Veranstaltungen mehr als drei Monate unbezahlt geblieben sind.

6. Auf – und Abbau, Standbetrieb, Nutzung des Standes durch Veranstalter, Herausgabe bei Messeende

(1) Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand spätestens bis 18 Uhr am Tag vor dem Ausstellungsbeginn zu beziehen, d.h., sich beim Veranstalter vor Ort anzumelden und den Beginn des Standaufbaus anzuzeigen.  
Der Aussteller ist zudem verpflichtet, den Stand bis zum Ende der Messe zu betreiben. Eine Beräumung des Standes vor Messeende ist dem Aussteller nicht gestattet. Zuwiderhandelnde Aussteller sind verpflichtet, an den Veranstalter Schadenersatz in Höhe der halben Standmiete zusätzlich zu der ohnehin vereinbarten Standmiete zu entrichten. Dem Aussteller bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Veranstalter gar kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(2) Bei Ständen, die am Tag vor Ausstellungsbeginn bis 18.00 Uhr nicht bezogen sind, ist der Veranstalter berechtigt, diese selbst, etwa als Besuchertreffpunkt, zu gestalten. Dem Veranstalter hierfür entstandene übliche und vernünftige Aufwendungen sind in angemessener Höhe vom Aussteller gegen Nachweis zu erstatten. Der Aussteller bleibt zur Entrichtung der vereinbarten Standmiete verpflichtet.

(3) Bei Beendigung der Messe ist der Aussteller verpflichtet, den Vertragsgegenstand spätestens bis 24 Uhr am Tag des Endes der Messe vollständig zu beräumen und in einem vertragsgerechten Zustand an den Veranstalter herauszugeben.

7. Standbetrieb, Einsatz von Werbemitteln, Verkehrssicherungspflicht des Ausstellers, Abnahme

(1) Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der gesamten Laufzeit der Messe mit Personal und Waren zu belegen. Werbung jeder Art, wie das Verteilen von Drucksachen und die Ansprache der Besucher ist nur innerhalb des Standes erlaubt.

(2) Der Betrieb von optischen und akustischen Werbemitteln durch den Aussteller bedarf der Zustimmung des Veranstalters, welche jederzeit widerrufen werden kann. Im Falle der Aufführung oder Wiedergabe leistungsrechtlich geschützter Werke ist die rechtzeitige Anmeldung bei der GEMA bzw. der GVL und die Entrichtung der ggf. bei der GEMA bzw. der GVL anfallenden Gebühren alleinige Pflicht des Ausstellers.

(3) Der Aussteller übernimmt die Verkehrssicherungspflicht für den Vertragsgegenstand. Dies  gilt insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der für den Vertragsgegenstand jeweils einschlägigen Regelungen der Technischen Richtlinien, der Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen und der Brandschutzordnung sowie der Hausordnung der Messe Erfurt GmbH, welche dem Aussteller vom Veranstalter zusammen mit der Vertragsbestätigung übermittelt wurden.

(4) Der Aussteller verpflichtet sich, dem Veranstalter die Abnahme des vom Aussteller eingerichteten Standes spätestens bis zwei Stunden vor Eröffnung der Messe zu ermöglichen.

8. Technische Leistungen des Veranstalters und Kostentragung

Für die allgemeine Heizung, Kühlung und Beleuchtung sorgt der Veranstalter über die Messe Erfurt GmbH. Diese Leistungen sind mit der mit dem Veranstalter vereinbarten Standmiete abgegolten. Die Kosten für Zusatzleistungen gemäß dem Bestellformular für Zusatzleistungen (z.B. Mobiliar, technisches Equipment, Standbaumaterial, Servicepersonal) werden dem Aussteller von der Messe Erfurt GmbH gesondert berechnet. Kosten für Standbegrenzungswände sind in den Standgebühren nicht enthalten und werden ebenfalls dem Aussteller von der Messe Erfurt GmbH gesondert berechnet.

9. Zahlungsbedingungen und Kündigung des Veranstalters

(1) Die Standmiete wird mit Rechnungsstellung durch den Veranstalter fällig. Eine Anzahlung in Höhe von 50% der vereinbarten Standmiete wird unmittelbar nach Übermittlung der Vertragsbestätigung und nach diesbezüglicher Rechnungslegung des Veranstalters fällig. Die Restzahlung wird in der Regel durch den Veranstalter mit Rechnungslegung spätestens vier Monate vor dem Messebeginn fällig gestellt werden. Die Rechnungslegung des Veranstalters bezüglich der Tickets für Aussteller, Besucher und die Abendveranstaltung erfolgt in der Regel innerhalb eines Monates nach dem Messeende. Etwaige von der Messe Erfurt erbrachte Zusatzleistungen werden von dieser gesondert mit dem Aussteller abgerechnet

(2) Sollte ein Rechnungsbetrag nach Erhalt der ersten Mahnung des Veranstalters durch den Aussteller nicht beglichen worden sein, fallen Mahngebühren und Verzugskosten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften im weiteren Verlauf an.  

(3) Wird die Anzahlung durch den Aussteller nicht fristgerecht geleistet, kann der Veranstalter nach vergeblicher Mahnung und entsprechender schriftlicher Ankündigung unter angemessener Fristsetzung gegenüber dem Aussteller den Mietvertrag über die Standfläche fristlos kündigen und über den Stand sodann anderweitig verfügen. Er kann in diesem Falle die Überlassung des Standes an den Aussteller verweigern.

10. Vorbehalte – Absage, Verschiebung, Verkürzung der Messe

(1) Zeichnet sich nach den Erfahrungen des Veranstalters ab, dass die Messe mangels ausreichender Ausstellungsbeteiligung bzw. aufgrund unerwartet schwachen Besucherinteresses nicht den gewünschten Erfolg für die Aussteller haben kann, kann er die Messe bis spätestens vier Monate vor dem geplanten Messebeginn auf einen günstigeren Zeitpunkt verschieben oder absagen. Zu diesem Zeitpunkt bereits durch die Aussteller an den Veranstalter erbrachte Zahlungen sind zurückzuerstatten. Weitergehende Ansprüche des Ausstellers sind ausgeschlossen, außer in Fällen der grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

(2) Unvorhergesehene Ereignisse, höhere Gewalt wie Naturkatastrophen, Streik, Seuchen etc., die eine planmäßige Abhaltung der Messe unmöglich machen und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, berechtigen diesen vor Eröffnung die Messe abzusagen oder die Messe zeitlich zu verlegen oder die Messe zu verkürzen.
(2.a.) Muss die Absage mehr als 6 Wochen, längstens jedoch 3 Monate vor dem festgesetzten Beginn erfolgen, werden vom Veranstalter 25 % der Standmiete als Kostenbeitrag erhoben. Erfolgt die Absage in den letzten 6 Wochen vor Beginn der Messe, erhöht sich der vom Aussteller zu leistende Kostenbeitrag auf 50 %. Außerdem sind die auf Veranlassung des Ausstellers dem Veranstalter bereits entstandenen Kosten auszugleichen.
Vom Aussteller etwa bereits geleistete Überzahlungen sind vom Veranstalter zurückzuerstatten.
(2.b.) Für den Fall der zeitlichen Verlegung der Messe können Aussteller, die den Nachweis führen, dass sich dadurch eine Terminüberschneidung mit einer anderen, von ihnen bereits fest belegten Messe ergibt, die Entlassung aus dem Vertrag beanspruchen. Vom Aussteller an den Veranstalter bereits geleistete Zahlungen sind zurückzuerstatten.
(2.c.) Im Falle der Verkürzung der Messe vor Eröffnung können die Aussteller eine Entlassung aus dem Vertrag nicht verlangen. Eine Ermäßigung der Standmiete tritt nicht ein.
(2.d.) In allen Fällen soll der Veranstalter derart schwerwiegende Entscheidungen so frühzeitig wie möglich bekanntgeben. Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall für beide Teile ausgeschlossen.

(3) Muss die Messe nach Eröffnung infolge höherer Gewalt oder auf behördliche Anordnung bzw. einer Allgemeinverfügung oder einer Verbotsverordnung aus nicht vom Veranstalter zu vertretenden Gründen geschlossen werden, sind die Standmiete und alle vom Aussteller nach diesem Vertrag zu tragenden Kosten in voller Höhe an den Veranstalter zu bezahlen.

11. Gewährleistung bei Mängeln

(1) Sachmängel sowie das Fehlen oder den Wegfall zugesicherter Eigenschaften in Bezug auf den Vertragsgegenstand hat der Aussteller gegenüber dem Veranstalter unverzüglich zu rügen.

(2) Nur wenn der Veranstalter nicht binnen zumutbarer Frist Abhilfe geschaffen hat, Abhilfe nicht möglich ist oder vom Veranstalter unberechtigt verweigert wird, kann der Aussteller nach seiner Wahl den Vertrag fristlos kündigen oder eine angemessene Herabsetzung der Standmiete verlangen.

(3) Eine Herabsetzung der Standmiete ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter das Auftreten des Sachmangels nicht zu vertreten hat. Die Rechte des Ausstellers nach § 812 BGB bleiben unberührt.

12. Haftungsausschluss

(1) Die verschuldensunabhängige Haftung des Veranstalters für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel des Vertragsgegenstandes wird ausgeschlossen.

(2) Der Veranstalter übernimmt keine Obhutspflicht für das Ausstellungsgut und die Standeinrichtung sowie sonstige vom Aussteller eingebrachte Gegenstände und Wertgegenstände. Er schließt hierfür jegliche Haftung aus, es sei denn, etwaige eintretende Schäden beruhen auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

(3) Die Haftung des Veranstalters für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Schäden beruhen auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

13. Untervermietung/Abtretungsverbot

Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung der Veranstalter den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise an Dritte unterzuvermieten oder sonst zu überlassen, ihn zu tauschen oder Aufträge für andere Firmen anzunehmen. Es ist dem Aussteller untersagt, etwaige Ansprüche gegen den Veranstalter an Dritte abzutreten.

14. Aufrechnung/Zurückbehaltung

Das Recht zur Aufrechnung oder der ihr gleichkommenden Zurückbehaltung durch den Aussteller ist ausgeschlossen, es sei denn, die Forderung des Ausstellers ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

15. Pfandrecht

Zur Sicherung seiner Forderungen behält sich der Veranstalter vor, das Vermieterpfandrecht auszuüben. Der Aussteller erklärt sich für diesen Fall mit der freihändigen Veräußerung des Pfandgutes durch den Veranstalter nach erfolgter vorheriger Ankündigung gegenüber dem Aussteller einverstanden.

16. Erfüllungsort/Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Veranstalter seinen Sitz hat. Dies gilt auch für den Gerichtsstand, wenn der Aussteller Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

17.Catering

(1) Catering, sowie Speisen und Getränke sind durch den Aussteller ausschließlich über die gastronomischen Betriebe der Messe Erfurt bzw. die von ihr autorisierten Gastronomiepartner zu beziehen oder mit diesen abzustimmen.

(2) Die unentgeltliche Ausgabe von Kaffeespezialitäten, Süßigkeiten wie Keksen und Schokolade und Obst an Besucher durch den Aussteller ist gestattet. Der Aussteller ist jedoch verpflichtet, den Veranstalter hierüber spätestens 7 Wochen vor Beginn der Messe zu unterrichten.

18. Sonstige Bestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen und die Wirksamkeit des Mietvertrages über die Standfläche nicht.

 

Rudolstadt, 18. Oktober 2024

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